So entschied das OLG Hamm.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2020 wurde an einem Internetversandhändler mittels E-Mail ein anwaltliches Abmahnschreiben zugesandt. Der Name des Dateianhangs lautete: „2020000067EU12894.pdf“. Im nachfolgenden Rechtstreit bestand Streit darüber, ob dem Internetversandhändler das Abmahnschreiben zugegangen war. Der Versandhändler behauptete, die E-Mail nicht bekommen zu haben.
Das Oberlandesgericht Hamm führte zum Fall aus, dass das Abmahnschreiben dem Versandhändler nicht zugegangen sei. Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, liege ein Zugang dieses Schreibens erst dann vor, wenn der Dateianhang auch tatsächlich vom E-Mail-Empfänger geöffnet wird.
Keine Pflicht zur Öffnung eines Dateianhangs einer E-Mail von unbekannten Absender
Es bestehe keine Pflicht des Empfängers den Dateianhang einer E-Mail von einem unbekannten Absender zu öffnen, so das Oberlandesgericht. Angesichts der dahingehenden Warnungen vor einem Virenrisiko könne dies von einem E-Mail-Empfänger nicht verlangt werden.
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.03.2022
