Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)

Rechtsanwältin S. Iraschko-Luscher

Vermeiden Sie Bußgelder - mit einer professionellen Datenschutzfolgeabschätzung 

Lassen Sie uns Bußgelder vermeiden

Die Datenschutzfolgeabschätzung wird immer noch unterschätzt...

...dabei ist sie ein Fokus-Thema in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Artikel 35, 36 DS-GVO und auch Ihrer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Bei Nichtdurchführung sind Bußgelder bis zu 2 % des weltweit erreichten Jahresumsatzes oder € 10.000.000,00 gesetzlich vorgesehen.

Die Datenschutz-folgeabschätzung wird immer noch unterschätzt...

...dabei ist sie ein Fokus-Thema in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Artikel 35, 36 DS-GVO und auch Ihrer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Bei Nichtdurchführung sind Bußgelder bis zu 2 % des weltweit erreichten Jahresumsatzes oder € 10.000.000,00 gesetzlich vorgesehen.

Wann ist eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) erforderlich?

Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine DSFA vorgenommen werden, Artikel 35 DSGVO. 

Konkrete Fälle

Wann muss ich eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen?

In folgenden Fällen ist die Datenschutz-Folgenabschätzung unbedingt durchzuführen, da hier ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen angenommen wird:

  • Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen
  • Umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Artikel 9 Absatz 1 DSGVO) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (Artikel 10 DSGVO) 
  • Systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche
  • Einsatz von Künstlicher Intelligenz. Mehr zu KI & Datenschutz erfahren Sie hier

Dies ist nur ein Ausschnitt. In welchen Fällen noch eine DSFA erforderlich ist, prüfen wir für Sie, z.B. auch bei Kanzleien, die extensive Datenverarbeitung betreiben.

Risikoanalyse

Risikoanalyse

Dreh- und Angelpunkt der DSFA ist die Risikoanalyse. Dabei werden die Risiken für die Rechte der betroffenen Personen ins Verhältnis gesetzt mit dem Zweck der Datenverarbeitung. Die Risikobewertung beinhaltet insbesondere die Prüfung rechtlicher Fragestellungen.

Denn die Prüfung ist an die sogenannte Verhältnismäßigkeitsprüfung angelehnt, vgl. Artikel 35 Absatz 7 DSGVO. Und dieses hat erst einmal nichts mit Datensicherheit zu tun, sondern eben mit einer rechtlichen Bewertung.

Vorabbewertung

Vorab-Bewertung & Durchführung

Es handelt sich bei der DSFA um eine Vorabbewertung, das heißt die Datenschutzfolgeabschätzung ist vor Aufnahme des entsprechenden Prozesses durchzuführen. Wenn Ihr Unternehmen dies bisher nicht getan hat, sollten Sie dies zeitnah nachholen! Die Umsetzung ist an viele Anforderungen gebunden. Aber für die Durchführung stehen wir gerne für Sie zur Verfügung. Wir binden dabei Ihren Datenschutzbeauftragten ein, wie gemäß Artikel 35 Absatz 2 DSGVO vorgesehen.

Warum MGDS?

Warum macht es Sinn, mit Externen zusammenzuarbeiten?

Über uns

Als Rechtsanwältin, spezialisiert auf Datenschutzrecht, kennen wir die Voraussetzungen und Umsetzungsanforderungen an das komplexe Thema der Datenschutzfolgenabschätzung.

  • Wir haben die Kompetenz, da dieses Thema tagtägliches Business für uns ist.
  • Wir haben die entsprechenden Dokumente, die für die Durchführung der DSFA notwendig sind.
  • Wir binden Ihren Datenschutzbeauftragten ein, wie gemäß Artikel 35 Absatz 2 DSGVO vorgesehen. 
  • Wir kennen die Rahmenbedingungen.

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf.

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