Wahlwerbung und Datenschutz und AfD

Das AfD-Abschiede-Ticket (Kreisverband Karlsruhe) für Menschen mit Migrationsgeschichte hat mich betroffen gemacht, bei welchen menschenverachtenden Methoden diese Partei angekommen ist.

Quelle: LinkedIN

Dies habe ich zum Anlass genommen, ein paar Informationen zur Wahlwerbung von Parteien zu geben.

In § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) ist folgendes geregelt:

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Bei den in § 44 Abs. 1 S. 1 BMG genannten Daten handelt es sich um Folgende:

1. Familienname,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

D.h. Meldebehörden dürfen Namen und Adresse mitteilen, das Geburtsdatum nicht (auch wenn es ein entscheidendes Kriterium für Wahlen ist – wobei regelmäßig nicht wahlberechtigte Personen wohl noch im Haushalt der Eltern leben werden). Ebenso ist der Zweckbindungsgrundsatz (nur für Wahlwerbung) und die Löschfrist von einem Monat nach Wahl geregelt.

Damit ist die Briefwerbung für Parteien grundsätzlich zulässig.

Was die AfD hier aber gemacht hat, ist eine Selektion der Daten wahrscheinlich nach Nachnamen, was einem strukturellem Rassismus nahe kommt. Ich finde, dass hier die Datenschutzbehörde in Baden-Württemberg tätig werden muss.

Zudem würde ich allen Betroffenen raten, Auskunft gegenüber der AfD über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen, Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dazu ist die Partei gesetzlich verpflichtet.