Videoüberwachung nur zulässig, wenn signifikant erhöhte Kriminalitätsbelastung

Seit Ende 2016 setzt die Polizei Köln die stationäre Videoüberwachung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten ein. Die Videobilder werden rund um die Uhr von der Polizei live beobachtet, um Einsatzkräfte bei einer (sich anbahnenden) Straftat gezielt entsenden zu können. Die Aufnahmen werden gespeichert und nach 14 Tagen automatisiert gelöscht, sofern sie nicht zur Strafverfolgung oder vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten weiterhin benötigt werden. Zunächst richtete die Polizei die Videoüberwachungsbereiche „Dom/Hauptbahnhof“ und „Ringe“ ein. Es folgten im Herbst 2019 „Breslauer Platz“, „Ebertplatz“, „Neumarkt“ und „Wiener Platz“. Zuletzt kam im Oktober 2022 der Videoüberwachungsbereich „Kalk“ hinzu. Die Kläger, die in Köln-Kalk im Erfassungsbereich der Kameras und in der Kölner Innenstadt wohnen und die Überwachungsbereiche regelmäßig aufsuchen, fühlen sich durch die Videoüberwachung ihres Alltagslebens beeinträchtigt. Sie hatten daher Klagen erhoben, mit denen sie eine vollständige Einstellung der Videoüberwachung begehrten.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 28.11.2024

– 20 K 4855/18; 20 K 6705/20; 20 K 6706/20; 20 K 6707/20; 20 K 6708/20; 20 K 6709/20; 20 K 2682/24 –

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