Vermittlung von KI-Kompetenz ab dem 02. Februar 2025


Am 2. Februar 2025 tritt Art. 4 KI-VO in Kraft und begründet damit eine weitere Verpflichtung für Unternehmen im Zusammenhang mit der Nutzung von künstlicher Intelligenz: die Sicherstellung der KI-Kompetenz.

Die Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.


Die geforderte Kompetenz bezieht sich dabei direkt darauf, zu welchem spezifischen Zweck die künstliche Intelligenz eingesetzt wird. Wenn ein Online-Händler personalisierte Kundenempfehlungen mit KI erstellt, erfordert das andere Kompetenzen als beim Einsatz eines KI-gestützten Bewerbermanagements durch einen Konzern

Art. 4 KI-VO ist nicht als konkrete Verpflichtung, sondern vielmehr als ein Appell an den Arbeitgeber ausgestaltet. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass ein Verstoß weder bußgeld- noch strafbewehrt ist. Es drohen damit keine unmittelbaren Geldstrafen bei unzureichender oder unterlassener Umsetzung. Sollte jedoch durch eine fehlerhafte Bedienung eines KI-Systems oder eine unzureichende Risikobewertung ein Schaden entstehen, könnte dies als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers ausgelegt werden, hätte der Schaden durch angemessene Maßnahmen verhindert werden können.