Unterschiedliche Urteile zur Entfernung/Löschung einer Abmahnung bei beendetem Arbeitsverhältnis

Im September 2021 endete das Arbeitsverhältnis eines Oberarztes in einer Klinik in Ost-Westfalen. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Diese wurde in der Klinik in Papierform geführt. Da sich die Klinikbetreiberin weigerte dem Ansinnen des Oberarztes nachzukommen, erhob dieser Klage.

Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, dass ihm die Abmahnung noch schaden könnte. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergebe sich nicht. Es bestehe kein Anlass von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, wonach der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung zu. Die Angaben in der Abmahnung seien personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Auch der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO sei eröffnet. Auch in einer in Papierform geführten Personalakte werden personenbezogene Daten verarbeitet, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In der Akte werden personenbezogene Daten strukturiert gesammelt und nach bestimmten Kriterien zugänglich gemacht.

LAG Hamm, Urt. 13.9.2022 – 6 Sa 87/22

A.A., z.B. LAG Niedersachsen – Urt. v. 04.05.2021, – 11 Sa 1180/20

Begründung: „Art. 88 DSGVO stellt eine lex specialis hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext dar. Der Artikel stellt jedoch nur eine Öffnungsklausel für besondere Regelungen der Mitgliedstaaten vor, er enthält selbst keine unmittelbar anwendbaren Rechtssätze.

Der Art. 88 DSGVO ausgestaltende § 26 BDSG regelt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Spezifische Löschungsvorschriften für das Beschäftigungsverhältnis enthält die Vorschrift ihrerseits nicht. Für das Recht auf Löschung verweist § 35 BDSG im Grundsatz auf Art. 17 der DSGVO. Als Ausnahme sieht § 35 Abs.1 BDSG vor, dass bei unverhältnismäßig hohem Aufwand der Löschung an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung tritt.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO macht einen generellen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Diese können im Arbeitsverhältnis insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art sein. In der Literatur wird dazu vertreten, dass personenbezogene Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell zu löschen seien, soweit keine Aufbewahrungspflichten gelten (etwa Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht 1. Aufl. 2019, Art. 88 DSGVO Rn. 205 ff.). In der Konsequenz würde dies allerdings bedeuten, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines jedem Arbeitsverhältnisses den vorhandenen Datenbestand des ausscheidenden Arbeitnehmers danach sortieren müsste, ob Aufbewahrungsfristen bestehen oder nicht.“

Unser Kommentar:

Ich halte die Auffassung des LAG Niedersachsen für nicht eurorechtskonform, da Art. 26 Abs. 1 BDSG nach einem Urteil des EuGH -C 34/21 2023- vom 30.03.2023 besagt, dass Art. 88 der Datenschutz-Grundverordnung dahin auszulegen ist, dass eine nationale Rechtsvorschrift keine „spezifischere Vorschrift“ im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels sein kann, wenn sie nicht die Vorgaben von Abs. 2 dieses Artikels erfüllt. Damit fällt Art. 26 BDSG als Rechtsgrundlage aus. (Nach Ansicht des BAG verstößt § 26 BDSG nicht gegen die DSGVO, damit bleibt sich das BAG in Sachen Europa „treu“.)

Und natürlich muss sich ein Arbeitgeber die Mühe machen, die einzelnen Daten danach zu prüfen, wann sie gelöscht werden müssen. Löschkonzepte sind wegen Art. 17 und Art. 32 DSGVO unabdingbar. Und zu löschen bedeutet ja auch nicht, dass man das manuell gestalten muss, ggf. kann man zum Jahresende alles aufgelaufenen Daten löschen oder Papiere vernichten, bzw. Löschroutinen vorgeben.

Stephanie Iraschko-Luscher

MGDS – Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg