Transparenz

Ein weiteres großes Thema in der EU Datenschutz-Grundverordnung ist das Thema Transparenz. Transparenz ist dabei -im eigentlichen Sinne- kein Datenschutzrecht, sondern Mittel, um seine Datenschutzrechte geltend machen zu können.

In Art. 12 ist geregelt, dass die Informationen über die Datenverarbeitung in „präziser, transparenter, verständlicher“ und „leicht zugänglicher Information  und in einer klaren und einfachen Sprache“ wiederzugeben sind. Das mit der einfachen Sprache wird dazu führen, dass die bisherigen Hinweise zu Cookies, Google Analytics, Truste Consent, Facebook Custom Audience, etc. umzuschreiben sind. Denn, sind wir doch mal ehrlich, wirklich verstanden, was da genau passiert, haben die meisten von uns nicht.

DIe Informationspflichten sind sind in Artikel 13 und 14 konkretisiert; beinhaltet auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder das Bestehen eines Beschwerderechts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde. Da nur über die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten informiert werden muss, ist der Name nicht erforderlich. Es reicht dann die Emailadresse datenschutz@123.de.

(Stephanie Iraschko-Luscher)

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