Schadensersatz für Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA

Das hat das Landgericht (LG) Lübeck am 23.01.2025 entschieden und wohl zum ersten Mal einen Schadensersatz für die Übermittlung von Positivdaten eines Telekommunikationsunternehmens an die SCHUFA ausgeurteilt. Für das LG Lübeck waren hier € 400,00 angemessen.

Im Rahmen des Vertragsschlusses stellt die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung, was u.a. folgende Klausel enthielt:

Im Rahmen des Vertragsabschlusses stellte die Beklagte dem Kläger ein Merkblatt zum Datenschutz zur Verfügung, wo es u.a. heißtWir übermitteln zum Schutz der Marktteilnehmer vor Forderungsausfällen und Risiken personenbezogene Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Telekommunikationsvertrages (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Information über den Abschluss dieses Telekommunikationsvertrags, Referenz zum Vertrag) an die SCHUFA, wenn sich dahingehend aus den Verträgen eine hinreichende Relevanz ergibt (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Für eine zuverlässige Einschätzung der Kreditwürdigkeit ist ein möglichst umfassendes Bild über bestehende finanzielle Verpflichtungen wichtig. Hierzu trägt die Speicherung von Vertragsbeziehungen aus dem Telekommunikationsbereich bei der SCHUFA bei. Sollten Sie die Übermittlung an die SCHUFA nicht wünschen, schreiben Sie bitte an SCHUFA-SK@telefonica.com.

Die Übermittlung der Positivdaten bedarf einer entsprechenden Legitimation. Eine Einwilligung liegt hier nicht vor. (Anm. der Redaktion: Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO- zur Vertragserfüllung hat das LG Lübeck nicht geprüft.) Geprüft wurden überwiegende berechtigte Interessen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGO)

Die Beklagte verfolgt mit der Einmeldung der Positivdaten berechtigte Interessen. Insbesondere eine Datenverarbeitung zur Betrugsprävention ist im Lichte der DSGVO möglich. Dies ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 47 zur DSGVO in dem ausgeführt wird, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten „im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang“ ein berechtigtes Interesse darstelle.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO dahin auszulegen, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn der fragliche Betreiber den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitgeteilt hat, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist, und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Nutzer gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (zum Ganzen EuGH Urt. v. 04.07.2023, Rs. 252/21, Rn. 97 ff.).

In der Abwägung zwischen den geschützten Interessen der Beklagtenseite überwiegt das Interesse der Klägerseite an der Wahrung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass von einem überwiegenden schutzwürdigen Interesse der betroffenen Person jedenfalls dann auszugehen ist, wenn Zweck der Datenverarbeitung die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ist oder wenn eine große Reihe von Daten miteinander verkettet werden sollen (so auch (Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 153; NK-DatenschutzR/Schantz Art. 6 Rn. 106).

Die hier streitgegenständliche Datenübermittlung ist Teil eines von der Schufa betriebenen Gesamtsystems, dessen Zweck die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ist, welches in einen Gesamtscore zur Erfassung der Bonität der Betroffenen kulminiert. Hierzu werden auch eine große Zahl von an sich nicht miteinander verbundenen Datenpunkten durch eine nicht zu überblickende Zahl von datenverarbeitenden Akteuren gemeldet und von der Schufa sodann nach einem für die Betroffenen weitgehend intransparenten System miteinander verkettet. Dieses Gesamtsystem ist dabei auch in besonderer Weise geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl auszulösen, das ihr Privatleben kontinuierlich und ohne hinreichende Einflussmöglichkeiten überwacht wird.

Grundsätzlich ermöglicht Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Ein materieller Vermögensschaden wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen. Sie beruft sich allein auf das Vorliegen eines immateriellen Schadens. Als Anknüpfungspunkte für einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 DSGVO sind nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer die von der Klägerseite geschilderten Ängste und Sorgen, sowie die Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. der damit einhergehende Kontrollverlust an sich denkbar.

Die Kammer geht in ständiger und mehrjähriger Rechtsprechung davon aus, dass bereits der reine Kontrollverlust und damit die hieraus folgende Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ausreicht, um einen Schaden zu begründen (vgl. zuletzt etwa ausführlich LG Lübeck, Urteil vom 4. Oktober 2024 – Az. 15 O 216/23 -, Juris und Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein) und sieht sich hierin auch durch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – IV ZR 10/24 -, Juris). Danach kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden im Sinne der Norm sein. Weder muss insoweit eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24).

Die Kammer schätzt nach alledem den Schaden ähnlich ein, wie der EuG bei der rechtswidrigen Übermittlung einer IP-Adresse an Dritte. Unter den Umständen hält die Kammer eine Entschädigung in Höhe von € 400,00 für angemessen.

Quelle: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001597919

LG Lübeck 15. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 23.01.2025
Aktenzeichen: 15 O 262/23

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