Privatsphäre…

Privatsphäre bezeichnet den Bereich, in dem ein Mensch ungehindert von der Kenntnisnahme Anderer sein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wahrnimmt. Das Gegenteil dazu ist der „gläserne Mensch“. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einmal die Begriffe Intim-, Privat- und Sozialsphäre geprägt. Diese Unterscheidung ist spätestens mit Inkrafttreten der EU-DS-GVO nur noch eine Leitlinie.

Privatsphäre im Internet bedeutet bspw., dass ich im Internet surfen kann, ohne dass ein Anderer meine Spur  verfolgt. Ich möchte nicht, dass jeder weiß, was ich mir angucke oder woran ich Interesse habe. Das ist meine Freiheit. Es kommt dabei auch noch gar nicht darauf an, ob diese Informationen genutzt werden (so heißt es doch immer so schön: „zur Optimierung der Webseite„), sondern das unsägliche Gefühl, dass ich beobachtet werde.

Das Recht auf Privatsphäre ist also kein Mittel, um uns vor Werbung oder angepassten Internetseiten, um unsere Kaufentscheidung zu beeinflussen, zu schützen, sondern ein eigenes unabdingbares Recht, um uns Privatheit zu gewährleisten.

Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil (Urteil vom 15.1.1983 – 1 BVR 209/83) ausgeurteilt: „Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird – entsprechend dem Wirkungsprinzip des Panoptismus – versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen“. Dahinter steht, dass man sein Verhalten anpasst, wenn man keinen Raum hat, in dem man unbeobachtet ist…

(Stephanie Iraschko-Luscher)

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