Seit dem Inkrafttreten des TDDDG kommen auf Webseitenbetreiber neue Informationspflichten zur Einwilligung beim Einsatz von nicht-notwendigen Cookies zu.
§ 25 TDDDG normiert in Abs. 1,
die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat.
Bisher waren folgende Informationen üblich:
Name des Dienstes
Zweck
Speicherdauer
Format
Jetzt sind (wohl auf der Grundlage des Art. 13 DSGVO) folgende Informationen verpflichtend:
Überschrift: Beschreibung des Service und Zweck der Datenverarbeitung
Überschrift: Third Parties
Inhalt: Name, Adresse
Überschrift: Genutzte Technologien
Inhalt: Cookies
Überschrift: Verarbeitete Daten oder Datenkategorien
Überschrift: Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Inhalt: Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO, § 25 TDDDG
Überschrift: Weitergabe an Drittländer
Überschrift: Speicherdauer
Die Texte sind am Besten per Überschrift und darunter der Inhalt zu strukturieren. Der Inhalt ist regelmäßig sehr unterschiedlich, aber bei der Rechtsgrundlage z.B. für alle gleich.
WIe gesagt, das gilt nicht für die nicht-notwendigen Cookies, hierfür ist keine Einwilligung erforderlich.
Stephanie Iraschko-Luscher
MGDS – Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg
