Mahnung per SMS nicht generell unzulässig

Dies entschied das OLG Hamm. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde.

Das Inkassounternehmen Riverty hatte einer Verbraucherin zunächst zwei Mahnungen über einen rückständigen Betrag von 38,13 Euro wegen einer angeblichen Bestellung bei Amazon geschickt. Kurz vor Ende der gesetzten Zahlungsfrist fasste das Unternehmen per SMS nach: „Ihre Zahlungsfrist läuft ab! Zahlen Sie am besten noch heute. Hier Ihr Link zur Online-Zahlung:…“, hieß es darin. Tatsächlich schuldete die Verbraucherin dem Unternehmen keinen Cent. Den angeblichen Kaufvertrag hatte sie nie abgeschlossen.

Irreführung

Das OLG gab der Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbunds (vzbv) gegen das Inkassounternehmen teilweise statt. Die strittige SMS enthalte durch den Bezug auf die vorhergegangenen Mahnungen die unwahre und irreführende Behauptung, die Verbraucherin hätte mit Amazon einen Kaufvertrag abgeschlossen. Gerade beim Erwerb geringwertiger Waren im Internet sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher nach Erhalt der unberechtigten Zahlungsaufforderung annehmen, sie hätten den behaupteten Vertrag versehentlich abgeschlossen oder könnten sich nicht mehr daran erinnern. Das könne sie dazu veranlassen, die unberechtigte Forderung zu bezahlen.

SMS letztlich dasselbe wie Email

In heutigen Zeiten, in denen nahezu jeder Verbraucher über ein Smartphone verfüge, sei der Erhalt einer SMS nicht anders zu beurteilen als etwa der Erhalt einer E-Mail. Sie stelle grundsätzlich keinen unzumutbaren Eingriff in die Privatsphäre des Empfängers dar. Im Gegensatz zu Telefonanrufen könnten Empfänger einer SMS zudem selbst bestimmen, wann sie diese zur Kenntnis nehmen möchten. Die Richter deuteten jedoch an, dass eine andere rechtliche Beurteilung möglich sei, falls Verbraucher mit einer Vielzahl von SMS konfrontiert werden oder die Zahlungsaufforderungen nachts erhalten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.07.2024
– I-4 U 252/22 –

Unser Kommentar:

Ich sehe schon einen fundamentalen Unterschied zwischen Emails und SMS. Letztere ist auf schnelle Kommunikation ausgerichtet, ohne die Forderung zu spezifizieren. Vor allem ist auch zweifelhaft, dass die Handynummer zur externen Forderungsbeitreibung weitergegeben werden durfte. Dies betrifft dann Amazon.