Das Arbeitsgericht Mainz hat entschieden, dass die fristlosen Kündigungen von Angestellten, die in einem kleinen privaten WhatsApp-Chat fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten, unwirksam sind.
Das Gericht sah in dem Verhalten der Angestellten keinen Kündigungsgrund, weil dies auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter geschah und diese darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 15.11.2017
Stephanie Iraschko-Luscher
20.11.2017
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