Überwacht ein Verkehrsteilnehmer mittels einer Dashcam permanent das Verkehrsgeschehen, um die so gewonnenen Daten zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren zu verwenden, verstößt er gegen § 6 b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Ihm kann daher die permanente Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums untersagt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen im Mai diesen Jahres entschieden.
Der als „Knöllchen-Horst“ bekannt gewordene „Hüter des Gesetzes“ darf also nicht mehr filmen; die Entscheidung ist aber noch nicht rechtmäßig. „Knöllchen-Horst“ will in Berufung gehen.
Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 31.05.2017 – 1 A 170/16 –
Stephanie Iraschko-Luscher
31.07.2017
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