Keine Kopie von Videoaufnahmen in S-Bahn an Fahrgäste

Die Betreiberin des öffentlichen S-Bahn-Netzes in Berlin ist nach der Datenschutz-Grundverordnung nicht dazu verpflichtet, Fahrgästen eine Kopie der Videoaufnahmen über ihre Fahrt in der S-Bahn herauszugeben. Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg hat am 12. Mai 2025 eine entsprechende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin (Urteil vom 12. Oktober 2023 – VG 1 K 561/21) im Ergebnis bestätigt.

Datenschutz Folgeabschätzung

Der Beigeladene beantragte bei der Klägerin, der S-Bahn Berlin GmbH, die Herausgabe einer Kopie der Videoaufnahmen seiner Fahrt mit der S-Bahn unter Berufung auf das in der Datenschutz-Grundverordnung vorgesehene Auskunftsrecht (Art. 15 Absatz 3 DS-GVO). Die Klägerin verweigerte dies mit Hinweis auf ihr Daten­schutz­konzept, das sie mit der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Infor­ma­ti­o­ns­freiheit abgestimmt hatte. Dieses sieht vor, dass die Videoaufnahmen seitens der Klägerin nicht selbst eingesehen werden können und nur bei Auskunfts­an­fragen der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden an diese herausgegeben werden. Im Übrigen erfolgt eine Löschung durch fortlaufende Überschreibung nach 48 Stunden.

Nach Auffassung des 12. Senats handelt es sich bei den Videoaufnahmen um die Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten. Dennoch durfte die Klägerin die Herausgabe angesichts ihres Daten­schutz­kon­zeptes verweigern. Dieses verfolgt gerade das Ziel, den Wertungen der Datenschutz-Grundverordnung und den Persön­lich­keits­rechten der Fahrgäste in größtmöglichem Umfang Rechnung zu tragen. Demgegenüber musste das Interesse des Beigeladenen am Erhalt gerade der Video­auf­zeichnung zurücktreten, nachdem er bereits auf sein Gesuch hin von der Klägerin entsprechend Art. 15 Absatz 1 DS-GVO über die Art und Weise sowie Dauer der Daten­spei­cherung informiert worden war.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht wurde zugelassen.