Keine Angabe von der Gender Identität beim Bahnticket-Kauf notwendig

Bahnkunden müssen beim Erwerb von Fahrkarten nicht angeben, ob sie als „Herr“ oder „Frau“ angesprochen werden wollen.

Dies entschied der Europäische Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsverfahren. Unternehmen dürfen keine Daten zur Geschlechtsidentität ihrer Kund:innen erheben, wenn die Erhebung lediglich dazu dienen soll, die geschäftliche Kommunikation zu personalisieren.

Nach dem in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthaltenen Grundsatz der Datenminimierung müssen die erhobenen Daten auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein. Die Fälle, in denen eine solche Verarbeitung rechtmäßig ist, seien in der DSGVO abschließend aufgezählt. Sie umfassen insbesondere Fälle, in denen die Datenverarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Um für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich zu sein, müsse die Datenverarbeitung „objektiv unerlässlich“ sein, was bei der Anrede mit „Herr“ oder „Frau“ für die ordnungsgemäße Erfüllung des Schienentransportvertrags nicht der Fall ist. Auch ein berechtigtes Interesse lehnte der EuGH mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung ab. Der Entscheidung liegt ein vom französischen Verband Mousse angestrengtes Verfahren gegen die Praxis des französischen Eisenbahnunternehmens SNCF Connect zugrunde.

Zudem bindet sie auch alle anderen nationalen Gerichte der EU-Mitgliedstaaten, wenn diese über vergleichbare Fragen zu entscheiden haben.

Auch in Deutschland muss das EuGH-Urteil befolgt werden. Bei der Deutschen Bahn (DB) kann im Online-Portal und in der App allerdings schon jetzt eine „neutrale Anrede“ ausgewählt werden.

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-394/23 | Mousse