Das Recht am eigenen Bild – Was gilt heute?
Wer darf eigentlich Bilder veröffentlichen, auf denen Personen zu sehen sind? Diese Frage ist nicht erst seit Social Media relevant. Tatsächlich reicht die gesetzliche Regelung in Deutschland bis ins Jahr 1907 zurück – und hat seither einiges an Wandel erlebt. Heute gilt: Wer ein Bild veröffentlichen möchte, das eine Person zeigt, braucht in der Regel deren ausdrückliche Einwilligung. Doch so einfach ist es nicht immer.
Ursprung: Das Kunsturhebergesetz (KUrhG)
Das Recht am eigenen Bild wurde im Jahr 1907 im sogenannten Kunsturhebergesetz (KUrhG) normiert – mit einem interessanten Hintergrund: Anlass war ein Paparazzi-Foto des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck. Seitdem gilt: Die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person ist grundsätzlich nur mit deren Einwilligung erlaubt (§ 22 KUrhG).
Einwilligung gilt dabei im Zweifel als erteilt, wenn eine Vergütung erfolgt. Nach dem Tod der abgebildeten Person ist für eine Veröffentlichung bis zu 10 Jahre lang die Zustimmung der Angehörigen erforderlich.
Ausnahmen nach dem KUrhG
§ 23 KUrhG kennt Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist, etwa:
Personen der Zeitgeschichte
Personen als „Beiwerk“, z. B. in Landschaften oder bei Versammlungen
Künstlerische Darstellungen, solange keine berechtigten Interessen verletzt werden
Doch mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) hat sich der rechtliche Rahmen verändert.
KUrhG trifft DSGVO: Was gilt wann?
Seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 stellt sich die Frage: Gilt das KUrhG überhaupt noch?
Die Antwort ist: jein.
Es gibt keine sogenannte „Öffnungsklausel“ in der DSGVO für das KUrhG, etwa nach Art. 85 DSGVO (für journalistische oder wissenschaftliche Zwecke).
Die Anforderungen an die Einwilligung sind im KUrhG kaum geregelt – z. B. fehlt dort das Prinzip der Freiwilligkeit oder die Möglichkeit zum Widerruf.
Das KUrhG kann daher allenfalls als Auslegungshilfe für die DSGVO herangezogen werden – wenn überhaupt.
Die DSGVO: Maßstab für die Einwilligung
Nach der DSGVO ist die Einwilligung an klare Voraussetzungen gebunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 DSGVO):
Freiwilligkeit: Besonders kritisch in Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Schule, Arbeitsverhältnis)
Transparenz: Die betroffene Person muss genau wissen, was mit dem Bild passiert – von der Aufnahme bis zur Veröffentlichung
Nachweisbarkeit: Der Verantwortliche muss die Einwilligung jederzeit belegen können
Widerruf: Jederzeit mit Wirkung für die Zukunft möglich
Sonderfälle: Kinder, Jugendliche und Beschäftigte
Besondere Sensibilität ist bei Kindern und Jugendlichen sowie im Arbeitsverhältnis gefragt. So entschied etwa das Arbeitsgericht Münster im Jahr 2021 (Az. 3 Ca 391/20), dass allein die DSGVO Anwendung findet – auch wenn das KUrhG danebensteht.
Checkliste für Einwilligungserklärungen (DSGVO-konform)
Eine gute Einwilligungserklärung sollte folgende Punkte erfüllen:
Einwilligung ist freiwillig erteilt
Nachweis jederzeit möglich
Klare, verständliche Sprache
Alle Verarbeitungsschritte (z. B. Fotoaufnahme, Speicherung, Veröffentlichung) sind transparent dargestellt
Verantwortlicher ist klar benannt
Bei Minderjährigen: Unterschrift beider Sorgeberechtigter
Widerrufsmöglichkeit ist von Anfang an vorgesehen
