Für Zugang einer einfachen Email spricht kein Anscheinsbeweis

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Rostock in einem Berufungsverfahren im Jahr 2024 unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Zugang einer einfachen, ohne Empfangs- oder Lesebestätigung übermittelten E-Mail mittels eines Anscheinsbeweises belegt werden kann.

Das Oberlandesgericht Rostock sah für die Annahme eines Anscheinsbeweises für den Zugang einer feststehendermaßen abgesandten einfachen Email keine Grundlage. Es entspreche der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass für den Zugang einer Email allein auf Grund des feststehenden Absendens und auch in Verbindung mit dem feststehenden Nichterhalt einer Unzustellbarkeitsnachricht auf Seiten des Absenders, kein Anscheinsbeweis vorliegt.

Der Zugang möge zwar „die Regel“ darstellen, sei aber letztlich jedenfalls unter den gegenwärtigen technischen Bedingungen nicht in einem Maße typisch, dass die Bejahung einer Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis gerechtfertigt wäre.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Empfänger zudem nicht verpflichtet, zum Beweis des Email-Zugangs den gesamten elektronischen Posteingang für den betreffenden Zeitraum offenzulegen. Auch in der analogen Welt, könne ein Zugangsnachweis nicht dadurch geführt werden, dass die Briefkästen oder die Wohn- und Geschäftsräume des vermeintlichen Empfängers umfassend auf den abgesendeten Brief durchsucht werden.

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 03.04.2024
– 7 U 2/24 –

Unser Kommentar:

Der Vergleich zwischen Post und Email hinkt. Auch wenn man die Rechtsprechung des BVerfG zu Grunde legt, die die Email nicht unter das Postgeheimnis, sondern unter das Fernmeldegeheimnis anordnet, kann man beide Schreibformen nicht vergleichen.

Insbesondere die Frage, wann eine EMail zugestellt wurde, muss man mehr in den Vordergrund rücken. Ist sie bereits zugestellt, wenn sie beim Provider eingegangen ist oder erst, wenn sie im Posteingangsordner erscheint. Das hängt von vielen Komponenten ab, z.B. auch, wie die Einstellung des Empfängeraccounts ist.

Auch Zustellungs- und Lesebestätigung helfen hier nicht wirklich weiter, da dies vom Empfänger abhängig gemacht wird, anders z.B. als beim Einschreiben (Unterschied: Post und Email!).

Zustellung müsste über den Provider geklärt werden.

Stephanie Iraschko-Luscher

MGDS – Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg