Foto von „Gruppe Reuß“-Angeklagten durfte nicht veröffentlicht werden

Der Kläger ist einer der Angeklagten im Strafprozess um die „Gruppe Reuß“ vor dem OLG Stuttgart. Er befindet sich seit seiner Festnahme am 07.12.2022 in Untersuchungshaft. Die Beklagte, die unter anderem einen Fernsehsender betreibt, zeigte in ihrer bundesweit ausgestrahlten Nachrichtensendung „Das Nachtjournal“ vom 30.04.2024 ein Foto des Klägers im Rahmen ihrer Berichterstattung über den Prozessauftakt vor dem OLG Stuttgart am Vortag. Das Foto, in dessen Veröffentlichung der Kläger nicht eingewilligt hatte, wurde von der Polizei gefertigt, es stammt aus der Ermittlungsakte des Generalbundesanwalts. Gegen den hiergegen erwirkten Eilbeschluss des Landgerichts vom 05.06.2024 ist die Beklagte vorgegangen.

Das Landgericht hat nunmehr nach mündlicher Verhandlung erneut in der Sache entschieden.. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Unterlassung der Ausstrahlung seines Fotos verlangen. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Eine entsprechende Rechtfertigung liegt hier nicht vor. Dies ergibt sich aus einer Abwägung zwischen der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK) einerseits, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) andererseits unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 23 KunstUrhG.

Leitend waren für das Gericht dabei insbesondere folgende Erwägungen: Medien dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden. Verfehlungen – auch konkreter Personen – aufzuzeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien. Straftaten gehören zum Zeitgeschehen, deren Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der von der Tat Betroffenen und die Verletzung der Rechtsordnung, die Sympathie mit Opfern und ihren Angehörigen, die Furcht vor Wiederholungen und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Straftat durch ihre besondere Begehungsweise oder die Schwere ihrer Folgen von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei Straftaten besteht häufig ein legitimes Interesse insbesondere auch an der Bildberichterstattung über einen Angeklagten, weil sie oft durch die Persönlichkeit des Täters geprägt sind und Bilder prägnant und unmittelbar über die Person des Täters informieren können.

Unsere Einschätzung:

Das KUG oder KUrhG ist nicht mehr leittragend für Gerichte, sondern einfach nur die DSGVO.

Es muss abgegeben werden zwischen Interessen der Öffentlichkeit und der Interessen des Betroffenen gemäß Art. 6 DSGVO. Das klingt lapidar, da ja beide Gesetze in dieselbe RIchtung gehen. Aber das ist es nicht. Die Details liegen im Detail.

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