EuGH weicht von seiner restriktiven Haltung zur Vorratsdatenspeicherung ab

Die Organisationen haben in Frankreich gegen ein Dekret geklagt, das zwei Vorgänge erlaubte: Erstens, dass bei möglichen Verstößen gegen das Urheberrecht Einrichtungen der Rechteinhaber IP-Adressen sammeln können, die mutmaßlich in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Teilen der urheberrechtlich geschützten Daten verwendet wurden und an die zuständige Behörde Hadopi weiterleiten. Und zweitens, dass die Behörde die IP-Adressen mit den verbundenen Identitätsdaten ihrer Inhaber bei den Internetprovidern abgleicht. Der zuständige französischen Staatsrat hatte den EuGH um eine Grundsatzentscheidung gebeten. Der EuGH hat jetzt entschieden, dass diese Praxis grundsätzlich mit dem EU-Recht vereinbar ist, solange dadurch keine Rückschlüsse auf das Privatleben möglich sind.

Der EuGH betont auch generell, dass „die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen nicht zwangsläufig einen schweren Eingriff in die Grundrechte darstellt.“ Wenn die gespeicherten Daten nur zum Zwecke der Identitätsermittlung abgerufen werden und der damit verbundene Grundrechtseingriff nicht scherwiegend ist, dürfen die Daten ohne vorherige Erlaubnis eines Gerichts oder einer unabhängigen Stelle abgerufen werden. Wenn durch mögliche Kombinationen von Daten im Laufe des Verfahrens aber die Möglichkeit besteht, dass genaue Schlüsse über das Privatleben der betroffenen Person gezogen werden, sodass ein schwerer Eingriff in die Grundrechte vorliegt, muss eine solche Erlaubnis vor der Verknüpfung der Daten erteilt werden.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es gestattet,
der zuständigen nationalen Behörde allein zu dem Zweck, eine Person zu identifizieren, die im Verdacht steht, eine
Straftat begangen zu haben, Zugang zu den einer IP-Adresse zuzuordnenden Identitätsdaten zu gewähren, die
von den Internetzugangsanbietern wirksam strikt getrennt auf Vorrat gespeichert wurden. Die Mitgliedstaaten
müssen allerdings gewährleisten, dass der Zugang keine genauen Schlüsse auf das Privatleben der Inhaber der
betreffenden IP-Adressen ermöglicht. Dies impliziert, dass es den Bediensteten, die über den Zugang verfügen,
untersagt ist, Informationen über den Inhalt der konsultierten Dateien offenzulegen, die unter den IP-Adressen
besuchten Internetseiten nachzuverfolgen und allgemeiner diese Adressen zu anderen Zwecken als dem der
Identifizierung ihrer Inhaber im Hinblick auf den Erlass etwaiger gegen sie gerichteter Maßnahmen zu nutzen.

EuGH, Urteil des Gerichtshofs vom 30.04.2024 in der Rechtssache C-470/21

In der Bundesregierung wird schon lange verhandelt, in welcher Form eine VDS eingesetzt werden könnte. Erst im März schien sich die Bundesregierung auf den Einsatz des Quick-Freeze-Verfahrens geeinigt zu haben. Diese Diskussion könnte durch das Urteil des EuGH jetzt neu eröffnet werden.

Unser Kommentar:

Ich hoffe, dass die strengen Vorgaben des EuGH in Deutschland auch umgesetzt werden.

Stephanie Iraschko-Luscher

MGDS- Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg