Der Auskunftsanspruch – update…

Auskunftsanspruch update

Auskunft, Art. 15 DSGVO
Anforderung an die AuskunftserteilungKonkretisierungAuskunftsverweigerung / Ausschlussgründe
Recht auf Bestätigung, ob Daten überhaupt verarbeitet werden  
Kann durch Rechtsanwalt geltend gemacht werdenNur mit Vollmacht, die auch die Geltendmachung des Auskunftsrechts mitumfasst 
Keine Spezifizierung von Seiten des Betroffenen notwendig Unbestimmtheit:                                         Im gerichtlichen Verfahren wird Bestimmtheit gefordert (so z.B. BAG v. 16.12.21, 2 AZR 235/21) mit Wirkung für das außergerichtliche Auskunftsverfahren
  Nicht exzessiv:                                          Keine exzessiven Auskunftsansprüche zulässig 
Auskunftserteilung kann durch Rechtsanwalt geltend gemacht werden  
Erstmalig: UnentgeltlichDanach Entgelt möglich 
Zeitnahinnerhalb 1 Monats (kann auf 2 Monate erhöht werden mit entsprechender Erklärung der Hinderungsgründe) 
1 Kopie der gespeicherten Daten t Es sei denn, die Kopie liegt dem Betroffenen vor                                                                          t Es sei denn, Rechte und Freiheit anderer Personen beeinträchtigt                                                                                                                         t Strittig, ob die Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten für den gesamten Auskunftsanspruch gilt 
Auskunft in einem gängigen elektronischen Format, sofern elektronisch beantragtt Identifizierung der betroffenen Person notwendig (z.B. durch Kopie des Persos; Perso muss datenschutzsicher im Rahmen des Auskunftsverfahrens gespeichert werden)                                                                          t Die Auskunft per Email muss verschlüsselt werden                                                                                                                         
In präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache  
Daten aus strukturierten und unstrukturierten Dateien  
Die zum Zwecke der Auskunftserteilung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck oder zur Datenschutzkontrolle gespeichert werdenEigenes Dateisystem „Auskunft/DSGVO“ anlegenNur Vorbereitung:                                   Keine Auskunft darüber erforderlich, da nur vorbereitend für die Auskunft an sich
  Rechtliche Ansprüche:                            Keine Auskunftserteilung, wenn die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt
  Aufbewahrungspflicht:                       Auskunft muss nicht erteilt werden, weil die Daten aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
  Datenschutzkontrolle:                          Auskunft muss nicht erteilt werden, weil  die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
  Überwiegende berechtigte Interessen:        Es muss keine Auskunft erteilt werden, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.
  Forschung/Statistik:                            Auskunft muss nicht erteilt werden, sofern diese voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich macht oder ernsthaft beinträchtigt und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist.
  Archivierung:                                              Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person  besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
  Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist zu begründen, es sei denn die Begründung gefährdet den Zweck der Auskunftsverweigerung
Inhalt der AuskunftKonkretisierungAuskunftsverweigerung / Ausschlussgründe
Allgemeiner Inhalt wie Bestehen der Rechte (inkl. Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde)  
Ggf. Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden  
VerarbeitungszweckeJa nach Prozess getrennt 
Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden S.o.
Geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werdenFalls das mit der Dauer nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer 
Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten  
Ggf. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling  und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.  

Stephanie Iraschko-Luscher

MGDS – Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg