Check, um zu beurteilen, welche datenschutzrechtliche Konstellation vorliegt…

Auftragsverarbeitung, Joint Controlling oder doch Funtionsübertragung?

Nicht nur nach meiner EInschätzung ist die klassische Auftrags(-daten)verarbeitung (Art. 28 DSGVO) von anderen Konstellationen wie die gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) oder eben Controlling-Controlling abgelöst worden. Die letzte Konstellation ergibt sich wohl aus Art. 6 DSGVO mit all ihren Varianten (z.B. zur Vertragserfüllung oder aufgrund überwiegender berechtigter Interessen).

Um dies bewerten und das Ergebnis entsprechend dokumentieren (Art. 5 DSGVO) zu können, habe ich folgenden Check entwickelt. Auftragsverarbeitung_JC_DÜ_Checkv02

ZifferFragenAntwortErklärung
1.Liegt Auftragsverarbeitung vor?  
Handelt es sich bei der Tätigkeit um keine Dienstleistung eines Berufgeheimnisträgers (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt)? Bei der Beauftragung von Berufgeheimnisträgern handelt es sich unabhängig des Service um Art. 28 DSGVO
Was ist die Hauptdienstleistung? 
Was sind ggf. Nebendienstleistungen? (z.B. Support oder Speichern von Daten, weil diese in der Software gespeichert werden, oder Wartung von IT-Systemen ) 
Der Dienstleister verarbeitet die Daten nur, weil er sie zur Durchführung der Hauptdienstleistung benötigt? Z.B. ja, wenn man dem Versender die Adressdaten des Empfängers übergibt, da er sonst nicht versenden kann
Wenn in beiden Fällen „ja“ angekreuzt wurde, liegt keine Auftragsverarbeitung iSd Art. 28 DSGVO vor
Wenn Ziffer 1. = keine Auftragsverarbeitung, NUR dann weiter zu 2.
2.Liegt Joint Controlling vor? Wichtigste Voraussetzung: Beide Parteien brauchen die Daten für ihre gemeinsamen Zwecke = keine Verarbeitung zu eigenen Zwecken
Gibt es gemeinsame Zwecke zur Datenverarbeitung zwischen beiden Parteien? Z.B. gemeinsame Konzern-Werbemaßnahmen, Sicherstellung des Hausrechts von gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, Analyse von IP-Adressen, Betreiben einer Fanpage bei facebook
Wenn ja, welche? 
Gibt es gemeinsame Mittel (Datenverarbeitung) zwischen beiden Parteien? Z.B. (analog zu den Zwecken oben) gemeinsame Nutzung einer Konzern-Kundendatenbank, gemeinsame Videoüberwachung, Speicherung der IP-Adressen für beide Parteien, gemeinsame Nutzung der Daten auf der Facebook-Seite
Wenn ja, welche? 
Wenn in beiden Fällen „nein“ angekreuzt wurde, liegt kein Joint Controlling iSd Art. 26 DSGVO vor
3.Wenn Ziffer 1. und 2. nicht vorliegen, dann liegt Funktionsübertragung vor Þ Kein Vertrag notwendig
 Legal Statement:  
 Datum: Name/Funktion: 

Stephanie Iraschko-Luscher

MGDS – Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg