Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Komplettumsetzung der JI-Richtlinie

Deutschland hat die EU-Richtlinie zum Datenschutz in den Bereichen Polizei und Justiz (JI-Richtlinie) immer noch nicht komplett umgesetzt. Dies wirft die EU-Kommission der Bundesrepublik vor. Sie hat daher ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren in der Sache  im April diesen Jahres eingeleitet und verweist diesmal auf fehlende Vorgaben für die Bundespolizei. Jetzt droht die Brüsseler Regierungsinstitution, in der zweiten Stufe des Verfahrens eine „mit Gründen versehene Stellungnahmen“ zu übermitteln.

Bei der Richtlinie handelt es sich um den „kleinen Bruder“ der Datenschutz-Grundverordnung  (DSGVO). Die Richtlinie schützt das Grundrecht der Bürger auf Privatheit, wenn Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten verarbeiten. Die EU-Vorschriften sollen mit ähnlichen Betroffenenrechten wie in der DSGVO gewährleisten, dass personenbezogene Informationen von Opfern, Zeugen und Verdächtigen angemessen geschützt werden.

Nachtrag vom 22.04.2024, Datenschutz Niedersachsen: Der Bundesgesetzgeber hat bei der Umsetzung der JI-Richtlinie für die Strafprozessordnung (StPO) den Weg einer teilweisen direkten Implementation gewählt und verweist im Übrigen mit § 500 Absatz 1 StPO auf eine entsprechende Anwendung des Teils 3 des BDSG. Dieser beinhaltet konkrete Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß der JI-Richtlinie. Auch sind weitere Regelungen in einzelnen Fachgesetzen zu beachten.

Der länderspezifischen müssen ebenfalls umgesetzt, Niedersachsen, z.B. hat die JI-Richtlinie für seinen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich im zweiten Teil des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes sowie in spezialgesetzlichen Regelungen wie dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) umgesetzt.

Stephanie Iraschko-Luscher

MGDS – Ihr Partner für Datenschutz in Hamburg