§ 79a BetrVG – Extrakt einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

… im letzten Beitrag haben wir zum neuen § 79a BetrVG den Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung empfohlen… hier haben wir nun einen Extrakt einer möglichen Betriebsvereinbarung:

…3. Verarbeitung
3.1 Betriebsratstätigkeit
(1) Die Verarbeitung gilt als Betriebsratstätigkeit, wenn sie gemäß BetrVG erfolgt.
(2) Sollte eine Tätigkeit des Betriebsrates, bzw. eines Betriebsratsmitgliedes nicht eindeutig der Be-
triebsratstätigkeit zugeordnet werden können, gilt die Schwerpunktsregel. Sollte der hauptsächliche
Anteil bei der normalen Arbeitstätigkeit liegen, findet diese BV keine Anwendung.
3.2 Verarbeitungszeitraum
(1) Die BV betrifft jegliche Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten, die die Betriebsräte
veranlassen, durchführen, planen durchzuführen und durchgeführt haben.
(2) Das Inkrafttreten des § 9a BetrVG stellt keine Zäsur der Verarbeitung dar.
(3) Vor Abschluss dieser Vereinbarung regelt diese die Verarbeitung der mitarbeiterbezogenen Daten
und den Umgang mit diesen Daten.
3.3 Grundsätze der Verarbeitung
Die Verarbeitung mitarbeiterbezogener Daten durch die Betriebsräte richtet sich nach den Grundsät-
zen der
• Rechtmäßigkeit, nach Treu und Glauben, Transparenz
• Zweckbindung
• Datenminimierung (gemäß Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit)
• Richtigkeit
• Speicherbegrenzung
• Integrität und Vertraulichkeit
3.4 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist insbesondere rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der
Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwe-
cke gegeben hat.
(2) Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsver-
hältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder
Beendigung oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag,
einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der
Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

4. Gegenseitige Unterstützungspflicht von Arbeitgeber und Betriebsrat
4.1. Autonome Interessenwahrnehmung
Die Parteien sind sich einig, dass die autonome Interessenwahrnehmung mit dem Ziel eines ange-
messenen Ausgleichs nur möglich ist, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat unabhängig voneinander ihre
Meinung bilden, also insbesondere Verhandlungsziele und mögliche Kompromisslinien bestimmen
können. Die insoweit bestehende Unabhängigkeit von Arbeitgeber und Betriebsrat ist ein Strukturprin-
zip der Betriebsverfassung, das in zahlreichen Regelungen des BetrVG zum Ausdruck kommt.